Bundesverfassungsgericht schränkt Vorratsdatenspeicherung ein

Die Welt   Admin Benno Rott    19.3.2008, 10:09 Uhr  

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich als zulässig an - setzt der Strafverfolgung aber hohe Hürden für die Nutzung der Daten. Der Eilantrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung war damit nur teilweise erfolgreich.

Die Karlsruher Richter erlaubten die Speicherung der Telekommunikationsdaten bei Unternehmen für 6 Monate - die Daten dürfen aber nur bei schweren Straftaten an die Ermittler weitergeleitet werden. Bei weniger schweren Straftaten müssen die Strafverfolgungsbehörden noch ohne den Daten auskommen. Das aktuelle Gesetz sieht dagegen den Zugriff bei jeder „mittels Telekommunikation begangener Straftaten” vor - diese Klausel ist somit ungültig.

Die Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes gilt für das nächste halbe Jahr, anschließend soll endgültig darüber entschieden werden. Dafür muss die Bundesregierung einen ausführlichen Bericht über die praktischen Folgen der Vorratsdatenspeicherung vorlegen.
Die Frist von 6 Monaten kann außerdem noch einmal verlängert werden - mit einem Beginn der Hauptverhandlung ist deshalb nicht vor 2009 zu rechnen.

Den tiefen Eingriff in das Grundgesetz bestätigte das Bundesverfassungsgericht:

"In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen."
Bundesverfassungsgericht, 19.03.2008

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatte für die Verfassungsklage die Vollmacht von über 34.000 Bürgern, die sich vom deutschen Staat unter Generalverdacht gestellt sehen.

Kommentare/Trackbacks lesen

1) Live schrieb am 19.3.2008 um 10:42 Uhr:

Na, zumindest kann dann die Musikindustrie nicht darauf zugreifen... Solange RAUBkopieren noch kein schweres Verbrechen ist *fg*

Trotzdem seltsam, dass erst die Nutzung der Daten ein Eingriff ins GG ist und nicht bereits die Speicherung... Ich bin auf die Hauptverhandlung gespannt :-) Was denkt ihr darüber?

2) Brati schrieb am 19.3.2008 um 17:00 Uhr:

Mhhh... Ich überleg grade. Was ist eine "schwere Straftat"? Laut den Beispielen, die auf tagesschau.de aufgezählt wurden, kommt es rüber wie ein "Verbrechen", welches laut unserem Politik-Unterricht definiert ist ab einer Strafandrohung mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe an. Auf wikipedia steht genau das gleiche.. Jetzt ist nur noch die Frage. Strafandrohung heißt ja eigentlich nicht, dass dies dann auch so hoch ausfallen muss, oder?
Das wiederum hieße, dass Urheberrechtsverletzungen, wenn diese Spots der Industrie stimmen, auch Verbrechen sein können. Man kann ein paar Jahre Haft angedroht bekommen, kommt aber meist mit Geldstrafe davon.

ACHTUNG!! Das sind alles Annahmen meinerseits, die wahrscheinlich so nicht korrekt sind. Vielleicht muss man für ein Verbrechen am Ende auch mind. 1 Jahr Freiheitsentzug erhalten, dann wären Urheberrechtsdelikte keine Verbrechen.
Vielleicht ist schwere Straftat auch nicht das gleiche wie Verbrechen.. Ich weiß es nicht....

3) DJH schrieb am 19.3.2008 um 17:08 Uhr:

zumindest sind die Wirtschaftslobbyisten damit schon mal weg vom Tisch ;-)
Das wird ein ganz schöner Marathon bis zur Urteilsvergabe glaub ich. Bin ja gespannt was rauskommt, laut der Pressemitteilung ist ja alles offen.

4) DJH schrieb am 19.3.2008 um 17:12 Uhr:

Addon @brati:
http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html

da steht das z. B.
von Urheberrecht hab ich nix gelesen :D

5) Live schrieb am 19.3.2008 um 21:35 Uhr:

Interessant ist auch der kurze Überblick über die Rechtssprechungen der letzten Jahre zum Thema Sicherheit:
http://www.tagesschau.de/inland/siche rheitsgesetze2.html

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